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AbwAG NRW

§ 7 Ermitteln in sonstigen Fällen(zu § 6 des Abwasserabgabengesetzes)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbwAG%20NRW/7#abs-1 (1) Im Fall der Erklärung nach § 6 des Abwasserabgabengesetzes sind die Überwachungswerte nach den Einheiten für die Konzentration gemäß der Anlage zu § 3 des Abwasserabgabengesetzes, der Verdünnungsfaktor für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern in ganzen Zahlen anzugeben. Die Einhaltung der erklärten Überwachungswerte wird nach den auf der Grundlage des § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes getroffenen Regelungen mit qualifizierter Stichprobe überprüft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbwAG%20NRW/7#abs-2 (2) Die Schätzung der Überwachungswerte und der Jahresschmutzwassermenge nach § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes erfolgt durch die zuständige Behörde. § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt zum Zwecke der Schätzung entsprechend.

§ 6 § 8